§ 74 Oö. JagdG § 74

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Obmann hat auf ein solches Anbringen spätestens binnen drei Tagen und unter Festsetzung des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten - § 72) sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes (§ 71 Abs. 7) in die Kommission aufzufordern.

(2) Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne daß dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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