§ 78 Oö. JagdG § 78

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der Oö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2) Der Oö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Oö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Oö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Oö. Landesjagdverband.

(5) Der Oö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

In Kraft seit 01.06.2004 bis 31.12.9999
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