§ 87 Oö. JagdG § 87

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des Aufwandes des O.ö. Landesjagdverbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.

(2) Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des O.ö. Landesjagdverbandes verwendet werden.

(3) Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner verpflichtet,

a)

die Aufgaben und die Interessen des O.ö. Landesjagdverbandes zu fördern;

b)

die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

c)

übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen;

d)

dem Bezirksjagdausschuß auf Verlangen die Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1993)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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