§ 92 Oö. JagdG § 92

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landesjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern, der Bezirksjagdbeirat aus dem Bezirksjägermeister und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Von den weiteren Mitgliedern des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zwei, von den weiteren Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates muß wenigstens ein Mitglied dem Landesjagdverband angehören.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses und der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4) Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind von dem für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(6) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7) Die Funktionsperiode des Landesjagdbeirates und der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.

 

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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