§ 90 Oö. JagdG § 90

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den O.ö. Landesjagdverband und jene Bezirksgruppen aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Rechnungsabschlüsse und Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, der Satzungen oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden sowie Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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