Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
Den Bezirksgruppen obliegt es, jene Aufgaben des Oö. Landesjagdverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppen beziehen und diesen nach den Satzungen des Oö. Landesjagdverbandes zur Besorgung übertragen sind.
In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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