§ 92 Oö. JagdG § 92

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landesjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern, der Bezirksjagdbeirat aus dem Bezirksjägermeister und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Von den weiteren Mitgliedern des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zwei, von den weiteren Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates muß wenigstens ein Mitglied dem Landesjagdverband angehören.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen JagdkatasterLandesregierung hat nach Anhören des Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses und der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4) Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebietedie in Ausübung ihrer Funktion zu führen und alljährlich dieihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind von dem für die EntwicklungVollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellenLandesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Jagdausübungsberechtigten beizubringen habengewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(6) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die EinrichtungFunktionsperiode des JagdkatastersLandesjagdbeirates und über die Zusammenstellungder Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der jagdstatistischen Daten hat dieFunktionsperiode der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 22.08.1964 bis 30.04.2012

(1) Zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landesjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern, der Bezirksjagdbeirat aus dem Bezirksjägermeister und vier weiteren Mitgliedern zusammen. Von den weiteren Mitgliedern des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zwei, von den weiteren Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates muß wenigstens ein Mitglied dem Landesjagdverband angehören.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen JagdkatasterLandesregierung hat nach Anhören des Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses und der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4) Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen sowie über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebietedie in Ausübung ihrer Funktion zu führen und alljährlich dieihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind von dem für die EntwicklungVollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellenLandesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Jagdausübungsberechtigten beizubringen habengewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(6) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die EinrichtungFunktionsperiode des JagdkatastersLandesjagdbeirates und über die Zusammenstellungder Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der jagdstatistischen Daten hat dieFunktionsperiode der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

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