(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzuwirken.
(3) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
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