(1) Das erste Pachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.
(2) Das rückständige Pachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])
0 Kommentare zu § 28 Oö. JagdG