§ 25 Oö. JagdG § 25

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Der Obmann hat in den Fällen nach § 19 Abs. 2 lit. b und c den Pachtvertrag nach Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Obmann ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der Vorlage des Pachtvertrages, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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