§ 17 Oö. JagdG § 17

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Jagdausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Jagdausschusses und die Haushaltsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Jagdausschusses gewährleistet und nicht gegen das Gesetz verstößt. Solange der Jagdausschuß eine Geschäftsordnung nicht erlassen hat, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Jagdausschuß.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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