(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11), auf Feststellung eines Gebiets als Jagdeinschluss (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)
(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
1. | das Vorliegen eines Eigenjagdgebiets und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind; | |||||||||
2. | welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13); | |||||||||
3. | dass die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden; | |||||||||
4. | ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluss (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt; | |||||||||
5. | welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets als Jagdeinschluss (§ 12 Abs. 3) gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 83/2016, 46/2021) |
(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)
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