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(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) und, auf Feststellung eines GebietesGebiets als JagdeinschlußJagdeinschluss (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 12§ 13) einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 83/201646/2021)
(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
| das Vorliegen eines | |||||||||
2. | welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13); | |||||||||
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5. | welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets als Jagdeinschluss (§ 12 Abs. 3) gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 83/2016, 46/2021) |
(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)
(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) und, auf Feststellung eines GebietesGebiets als JagdeinschlußJagdeinschluss (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 12§ 13) einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 83/201646/2021)
(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
| das Vorliegen eines | |||||||||
2. | welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13); | |||||||||
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5. | welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets als Jagdeinschluss (§ 12 Abs. 3) gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 83/2016, 46/2021) |
(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(5) Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode ergeben hat und keine Änderungen gemäß Abs. 1 beantragt werden, gilt der Jagdgebietsfeststellungsbescheid der letzten Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 83/2016)