§ 6 Oö. JagdG § 6

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.

(2) Als Eigenjagdgebiet gelten Grundflächen im Ausmaße von weniger als 115 Hektar dann, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Abs. 1 geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.

(3) Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper und andere schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, bilden kein Eigenjagdgebiet, auch wenn sie das Flächenausmaß von 115 Hektar überschreiten. Solche schmale Grundstücke unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdgebietes, stellen aber auch in ihrem Längenzug nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen her.

(4) Bei Vorhandensein von Wildgehegen oder Tiergärten müssen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 für die außerhalb gelegenen Grundflächen vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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