§ 3 Oö. JagdG § 3

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere.

(2) Wildhege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die vom Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schutze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 3 Oö. JagdG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 Oö. JagdG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. JagdG
§ 4 Oö. JagdG