Der Kläger züchtet in einem Gehege auf einem Waldgrundstück seit einigen Jahren Kreuzungen aus Wild- und Hausschweinen, die er "Waldschweine" nennt. Nachdem am 3. 11. 1980 aus diesem Gehege sämtliche damals dort befindlichen 22 Tiere ausgebrochen waren, wurden vom Beklagten und anderen Jägern 8 dieser Tiere abgeschossen; die übrigen sind mit Ausnahme eines Schweines am nächsten Tag in das Gehege des Klägers zurückgekehrt. Im Rechtsmittelverfahren ist der Anspruch auf Ersatz des Geld... mehr lesen...