(1) Das Jagdrecht steht mit den in diesem Gesetz bestimmten Beschränkungen dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Als selbständiges dingliches Recht kann das Jagdrecht nicht begründet werden. Jagdberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer (Eigenjagd); | |||||||||
b) | in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd). |
(2) Jagdausübungsberechtigte sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.
(3) Die Befugnis zur Eigenjagd umfaßt die freie Verfügung des Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung. Ortsgemeinden und Agrargemeinschaften dürfen jedoch ihr Eigenjagdrecht nur durch Verpachtung ausüben. Den einzelnen Mitgliedern einer Ortsgemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigenjagdrechtes zu.
(4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entweder zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter (§ 26) auszuüben.
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