(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.
(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu.
(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,
a) | das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege - § 3); | |||||||||
b) | im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; | |||||||||
c) | sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen. |
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