§ 1 Oö. JagdG § 1

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.

(2) Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Interessen der Landeskultur der Vorrang zu.

(3) Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,

a)

das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege - § 3);

b)

im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen;

c)

sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. JagdG