§ 6b Oö. JagdG § 6b

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten wird.

(2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundfläche, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat neben einer Beschreibung des Vorhabens das Ausmaß des Tiergartens sowie einen Lageplan zu enthalten.

(3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn

a)

die Fläche mindestens 10 Hektar umfaßt,

b)

ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist,

c)

ein den gehaltenen Wildarten angepaßtes Biotop vorhanden ist,

d)

er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens u. dgl.) verfügt und

e)

die Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 lit. b bis d gegeben sind.

(4) Wird die Voraussetzung des Abs. 3 lit. a nicht erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 3 lit. b am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.

(5) Die Bestimmungen des § 6a Abs. 4 bis 6 sowie 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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