§ 4 Oö. JagdG § 4

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:

a)

Friedhöfe;

b)

die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);

c)

Gebäude;

d)

industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;

e)

Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;

f)

nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;

g)

Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien);

h)

Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten (§ 6b). (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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