§ 29 Oö. JagdG

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinn des § 13 Abs. 4 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB], LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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