§ 29 Oö. JagdG

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinn des § 13 Abs. 4 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB], LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 30.12.2016 bis 14.05.2021

Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinn des § 13 Abs. 4 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB], LGBl. Nr. 83/2016, 46/2021)

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