(1) Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht ist verboten.
(2) Der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu den gleichen Verpachtungsbedingungen an einen Dritten abtreten, wenn dieser die Pächterfähigkeit (§ 20) besitzt. Die Abtretung bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Abtretung im Interesse der Jagd und der Landeskultur keine Bedenken bestehen.
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