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Erlag des Pachtschillings
(1) DerDas erste PachtschillingPachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jederjedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.
(2) DerDas rückständige PachtschillingPachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])
Erlag des Pachtschillings
(1) DerDas erste PachtschillingPachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jederjedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.
(2) DerDas rückständige PachtschillingPachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])