§ 28 Oö. JagdG § 28

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 28

Erlag des Pachtschillings

(1) DerDas erste PachtschillingPachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jederjedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) DerDas rückständige PachtschillingPachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2001
§ 28

Erlag des Pachtschillings

(1) DerDas erste PachtschillingPachtentgelt ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jederjedes folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) DerDas rückständige PachtschillingPachtentgelt kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 25/2002 [DFB])

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