(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.(3)Absatz 3In allen fischereifachlichen Angel... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zulet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der Paragraphen 5,, 7... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen... mehr lesen...
(1)Absatz einsFauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Ma... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat zuständig.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.(3)Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, Sonderauskünfte nach § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und diese Daten zu verwenden für den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht überDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt... mehr lesen...