§ 22 W-NPG

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dessen Kundmachung erlassen werden und treten frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Wirksamkeit.

(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen wird.

(5) Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.05.2021

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dessen Kundmachung erlassen werden und treten frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Wirksamkeit.

(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen wird.

(5) Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.

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