(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 182/2013 tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.Die Änderung der Paragraphen eins,, 2 und 3 Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 2013, tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 370 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.(2)Absatz 2Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.Unterstützte in... mehr lesen...
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 70 Euro.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:1.Ziffer eins2.Ziffer 2alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehenalleinstehend Unterstützte gemäß Ziffer eins,, die Familienbeihilfe beziehen616 Euro3.Ziffer 3Hauptunterstützte oder Unterstützte i... mehr lesen...