Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.09.2024

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Obstweinverordnung (OWV) aktualisiert


§ 1 OWV Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins, Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse des Obstweinbereiches:1.Ziffer eins„Obstdessertwein“ ist mit Alkohol oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der pro Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens ... mehr lesen...


§ 3 OWV Verkehrsbezeichnungen der einzelnen Erzeugnisse des Obstweinbereiches

(1)Absatz einsIn Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Ke... mehr lesen...


§ 13 OWV Herstellungsmeldung

§ 13.Paragraph 13, Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Ad... mehr lesen...


§ 16 OWV Produktspezifikation von Qualitätsobstwein

(1)Absatz einsQualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Ge... mehr lesen...


Obstweinverordnung (OWV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024 § 0 gültig von 30.01.2014 bis 16.09.2024 mehr lesen...


Aktualisiert am 19.09.24
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