§ 13 OWV Herstellungsmeldung

Obstweinverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

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