§ 13 OWV Herstellungsmeldung

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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