§ 5 OWV Restzuckergehalt

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

1.

extratrocken: wenn sein Zuckergehalt 4 g je Liter nicht überschreitet;

2.

trocken: wenn sein Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet: 4 g je Liter oder 9 g je Liter, sofern der Säuregehalt (g je Liter titrierbarer Säure berechnet als Weinsäure) nicht niedriger ist als der Restzuckergehalt;

3.

halbtrocken: wenn sein Zuckergehalt den vorgenannten Höchstwert übersteigt und höchstens 18 g je Liter aufweist;

4.

lieblich, halbsüß: wenn sein Zuckergehalt zwischen 18 g und 45 g je Liter aufweist;

5.

süß: wenn sein Zuckergehalt über 45 g je Liter aufweist.

(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.

(3) Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

1.

trocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;

2.

halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;

3.

mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.

(4) Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:

1.

naturherb: Restzuckergehalt unter 3 g je Liter; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde;

2.

extra herb: Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter;

3.

herb: Restzuckergehalt unter 12 g je Liter;

4.

extra trocken: Restzuckergehalt zwischen 12 und 17 g je Liter;

5.

trocken: Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter;

6.

halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g je Liter;

7.

mild: Restzuckergehalt über 50 g je Liter.

(5) Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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