§ 3 OWV Verkehrsbezeichnungen der einzelnen Erzeugnisse des Obstweinbereiches

OWV - Obstweinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) In Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angegeben werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.

(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0 % vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

(3) Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen; der Bezeichnung „Fruchtzider“ oder „Fruchtcider“ kann der Name des verwendeten Beeren- oder Steinobstes vorangestellt werden; in Zusammenhang mit der Bezeichnung „aromatisierter Zider“ kann das zur Aromatisierung verwendete Mittel angegeben werden. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.

(4) An Stelle der Bezeichnungen „Obsteismost“ oder „Eismost“ kann, unbeschadet der Definition in § 1 Z 1, die Bezeichnung „Obstdessertwein“ verwendet werden; zusätzlich kann die Angabe des verwendeten Kernobstes unter Voranstellung des Wortes „Eis“ (z. B. „Eisapfel“ oder „Eisbirne“) erfolgen.

(5) Bei Steinobstwein, Beerenwein und Zider sowie bei Obstperlwein, Kernobst-Schaumwein, Steinobstschaumwein, Beerenschaumwein und Glühmost ist die Angabe eines Bundeslandes oder einer näheren Herkunft unter den Bedingungen des § 15 Abs. 2 zulässig.

In Kraft seit 27.01.2022 bis 31.12.9999
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