§ 4 OWV Allgemeine Bezeichnungsvorschriften

OWV - Obstweinverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind unzulässig. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig. Darüber hinaus ist den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000, zu entsprechen.

(2) Die Angaben „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Kernobst, die Angabe „Steinobstwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Steinobst und die Angabe „Beerenwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Beerenobst sind nur dann zulässig, wenn das Produkt mindestens zu 100 % aus der betreffenden Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe einer Obstart oder Sorte ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde; die Angabe mehrerer Obstarten oder Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt ausschließlich aus diesen hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

(3) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen:

1.

Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteilnehmers, bei eingeführten Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Sitz hat, zu enthalten.

2.

Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch entsprechende Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für...“, „abgefüllt durch...“, „Hersteller“, „hergestellt durch...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „Importeur“ oder „importiert durch...“ wiederzugeben.

(4) Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ sowie sonstige verpflichtende Hinweise auf weitere allergene Zusatzstoffe anzugeben.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 OWV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 OWV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 OWV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 OWV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 OWV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis OWV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 OWV
§ 5 OWV