Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...
Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57% mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76% mehr lesen...