Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, notifiziert ... mehr lesen...
in derEntlohnungsstufein der Entlohnungsgruppe gb3Euro12.459,4022.495,3032.531,3042.567,1052.602,8062.638,7072.674,7082.711,1092.748,10102.784,60112.821,10122.848,90(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden mehr lesen...
Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppegb1gb2Euro12.969,102.697,8023.087,102.761,0033.205,202.824,2043.323,202.887,1053.441,702.950,3063.559,603.013,5073.677,803.076,6083.795,703.... mehr lesen...
in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppel2b1l3Euro12.430,602.221,4022.467,402.251,0032.505,202.280,5042.545,002.310,2052.633,302.348,1062.740,202.406,9072.848,902.481,1082.956,402.559,2093.064,402.639,70103.172,302.722,60113.311,402.805,70123.460,702.889,00133.609,802.973,30143.758,503.072... mehr lesen...
Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppekb1kb2kb313.222,202.970,202.846,8023.282,902.970,202.846,8033.340,502.985,602.846,8043.402,202.985,602.846,8053.459,802.985,602.846,8063.520,503.001,102.846,8073.579,103.001,102.846,8083.638,703.001,102.846,8093.697,403.016,502.846,80103.757,003.016,502.846,80113... mehr lesen...
Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebh1bh2bh3bh4bh512.942,402.854,002.826,202.826,202.826,2023.020,602.904,402.877,702.877,702.826,2033.074,102.955,802.929,102.929,102.826,2043.126,503.006,202.980,502.929,102.826,2053.179,003.057,602.980,502.929,102.826,2063.231,503.057,602.980,502.929,102.826,2073... mehr lesen...
Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegh1gh2gh3gh4gh512.558,302.466,902.428,202.388,002.345,3022.611,402.510,902.465,202.417,102.361,7032.664,502.555,002.503,102.446,202.377,6042.718,702.599,202.540,602.475,102.393,8052.773,202.643,402.578,002.504,202.409,7062.827,602.687,502.615,502.533,202.425,9072... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegv1gv2gv3gv4gv514.029,303.137,702.608,202.459,402.388,0024.218,503.263,302.667,502.495,302.417,1034.407,703.388,902.728,102.531,302.446,2044.596,703.514,602.788,602.567,... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebv1bv2bv3bv4bv514.369,003.675,802.877,702.846,802.826,2024.470,103.776,602.889,402.846,802.826,2034.571,203.844,402.901,102.846,802.826,2044.672,303.911,302.912,802.846... mehr lesen...
LGBl. Nr. 32/2003 (XVIII. Gp. RV 494 AB 512)LGBl. Nr. 35/2005 (XVIII. Gp. RV 949 AB 981)LGBl. Nr. 25/2006 (XIX. Gp. RV 79 AB 85)LGBl. Nr. 4/2008 (XIX. Gp. RV 587 AB 635)LGBl. Nr. 86/2008 (XIX. Gp. RV 886 AB 918)LGBl. Nr. 78/2009 (XIX. Gp. RV 1199 AB 1245)LGBl. Nr. 66/2010 (XX. Gp. RV 13 AB 33)LG... mehr lesen...
§ 35 Abs. 2, § 41 Abs. 4, 5 und 6, § 43 (in der Fassung der Z 6), § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, §§ 52a, 52b und 52c und der Entfall des dritten Satzes im § 90 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007.(9) § 43 in der Fassung der Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2008 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit Ablauf des 3... mehr lesen...
in der Gehalts-stufein der VerwendungsgruppeEDCBAEuro11.898,201.967,302.035,702.243,502.758,4021.915,801.996,002.073,902.291,402.853,1031.933,302.024,802.112,202.338,802.948,0041.950,802.053,502.150,502.387,003.043,0051.968,102.081,902.188,802.437,303.137,9061.985,802.110,402.226,702.489,603.232,... mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...
Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57% mehr lesen...
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76% mehr lesen...
1.den Landeshauptmann178,73%2.den Landeshauptmannstellvertreter169,23%3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist159,73%4.den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Berufmit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)131,24%5.einen Klubobmann im L... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:a)Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr.... mehr lesen...
(1) Die Kosten für die Kinderbildung und -betreuung und die Tagesbetreuung nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.(2) Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grun... mehr lesen...
„(1) Die Landesregierung darf die in lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht, der Gewährleistung der Besuchspflicht, der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellung... mehr lesen...
(1) Die Trägerinnen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten sind verpflichtet, der Landesregierung für statistische Zwecke – nach Möglichkeit in automationsunterstützter Form – folgende Angaben spätestens bis zum 20. Oktober jeden Jahres zu übermitteln:a)Angabe... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagesbetreuung in regelmäßigen Abständen den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen 1.bei Tagesmüttern und -vätern,2.in Kindertagesstätten und3.in Kinderbildungs- und -betreu... mehr lesen...
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Erziehungsberechtigten von Kindern, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten –, von Tagesmüttern oder Tagesvätern oder in einer Kindertagesstätte betreut werden, Förderbeiträge zur Senkung des Elternbeitrages ... mehr lesen...
Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichen... mehr lesen...
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten den Trägerinnen von Kindertagesstätten, in denen Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden, zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, w... mehr lesen...
(1) Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 2a, des § 4, des § 5 Abs. 1, des § 9, des § 18, des § 19 und des § 42a Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.(2) Für Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, ... mehr lesen...
(1) Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin im Sinne des § 30 nachzuweisen. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß §§ 28 oder 30, eine ununterbrochene T... mehr lesen...
(1) Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist die Anzahl der Kinder, die aufgenommen werden sollen, unter Be... mehr lesen...
(1) Tagesbetreuung ist die regelmäßige und gewerbsmäßige Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, die für einen Teil des Tages durch andere Personen als die Eltern, nahe Angehörige oder sonstige mit der Pflege und Erziehung be... mehr lesen...
(1) Die §§ 36, 37 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie 38 Abs. 3 bis 6 und 39 gelten für Horte mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 3 lit. b in jeder Gruppe eines heilpädagogischen Hortes mindestens sechs Kinder betreut werden müssen und an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wor... mehr lesen...
(1) Zusätzlich zum Kindergarten-Landesbeitrag darf das Land als Träger von Privatrechten Beiträge gewähren, insbesondere ana)Trägerinnen von ein- oder zweigruppigen Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Trägerin und den Lokalbedarf;b)Trägerinnen von Kindergärten m... mehr lesen...
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag beträgt jährlicha)für die erste Gruppe eines Kindergartens 31.800 Euro;b)für die zweite Gruppe eines Kindergartens,1.der wöchentlich mindestens 40 Stunden geöffnet hat, 31.800 Euro;2.der wöchentlich mindestens 25, jedoch weniger als 40 Stunden geöffnet h... mehr lesen...
(1) Der Kindergarten-Landesbeitrag ist auf Antrag der Trägerin des Kindergartens zu gewähren. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin des Kindergartens hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 auch währ... mehr lesen...