Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 16.03.2023

Gesetze 1-1 von 1

6 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindebezügegesetz (Bgld. GBG) aktualisiert


§ 17 Bgld. GBG

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...


§ 11 Bgld. GBG

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2. mehr lesen...


§ 10 Bgld. GBG

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57% mehr lesen...


§ 6 Bgld. GBG

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76% mehr lesen...


Aktualisiert am 16.03.23
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