§ 6 Bgld. GBG

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:

in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 25 %

in Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 29 %

in Gemeinden von 1001 bis 1500 Einwohnerinnen oder Einwohner 32 %

in Gemeinden von 1501 bis 2000 Einwohnerinnen oder Einwohner 34 %

in Gemeinden von 2001 bis 2500 Einwohnerinnen oder Einwohner 36 %

in Gemeinden von 2501 bis 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner 39 %

in Gemeinden von 3001 bis 4000 Einwohnerinnen oder Einwohner 42 %

in Gemeinden von 4001 bis 5000 Einwohnerinnen oder Einwohner 45 %

in Gemeinden von 5001 bis 7000 Einwohnerinnen oder Einwohner 48 %

in Gemeinden über 7000 Einwohnerinnen oder Einwohner 53 %

in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76%

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2022

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:

in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 25 %

in Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 29 %

in Gemeinden von 1001 bis 1500 Einwohnerinnen oder Einwohner 32 %

in Gemeinden von 1501 bis 2000 Einwohnerinnen oder Einwohner 34 %

in Gemeinden von 2001 bis 2500 Einwohnerinnen oder Einwohner 36 %

in Gemeinden von 2501 bis 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner 39 %

in Gemeinden von 3001 bis 4000 Einwohnerinnen oder Einwohner 42 %

in Gemeinden von 4001 bis 5000 Einwohnerinnen oder Einwohner 45 %

in Gemeinden von 5001 bis 7000 Einwohnerinnen oder Einwohner 48 %

in Gemeinden über 7000 Einwohnerinnen oder Einwohner 53 %

in Gemeinden bis 500 Einwohnerinnen oder Einwohner 27,76%

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