§ 21 Bgld. HK 1963 Kurtaxe

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.

(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.

(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.

(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.

(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.

(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.

Stand vor dem 09.03.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 09.03.2023

(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.

(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.

(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.

(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.

(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.

(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.

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