§ 22 Bgld. HK 1963 Kurgäste: Begriffsbestimmungen

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Als Kurgäste sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle Besucher des Kurbezirkes zu betrachten, die im Kurbezirk verweilen, gleichgültig, ob sie die Kurmittel gebrauchen oder nicht. Diese Besucher sind für sich und ihre Begleitung zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet, doch ist die Kurtaxe nur bis einschließlich der dritten Person desselben Familienverbandes einzuheben. Als demselben Familienverband angehörig gelten: die Ehegattin, die Eltern, Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder) und Enkelkinder, die ständig sich im Familienhaushalt befinden.

(2) Eigentümer (Beisitzer) und Mieter von im Kurbezirk befindlichen Wohngebäuden sin, sofern sie nicht mehr als sechs Monate ständig im Kurbezirk wohnen, als Kurgäste zu betrachten, haben jedoch für sich und ihre Familienangehörigen (Abs. 1) nur die halbe Kurtaxe zu entrichten.

(3) Von ortsfremden Personen, die zwar nicht im Kurbezirk nächtigen, aber zur Benützung der Kurmittel vorübergehend den Kurbezirk aufsuchen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.

(4) Von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung innerhalb des Kurbezirkes nächtigen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.

Stand vor dem 09.03.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 09.03.2023

(1) Als Kurgäste sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle Besucher des Kurbezirkes zu betrachten, die im Kurbezirk verweilen, gleichgültig, ob sie die Kurmittel gebrauchen oder nicht. Diese Besucher sind für sich und ihre Begleitung zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet, doch ist die Kurtaxe nur bis einschließlich der dritten Person desselben Familienverbandes einzuheben. Als demselben Familienverband angehörig gelten: die Ehegattin, die Eltern, Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder) und Enkelkinder, die ständig sich im Familienhaushalt befinden.

(2) Eigentümer (Beisitzer) und Mieter von im Kurbezirk befindlichen Wohngebäuden sin, sofern sie nicht mehr als sechs Monate ständig im Kurbezirk wohnen, als Kurgäste zu betrachten, haben jedoch für sich und ihre Familienangehörigen (Abs. 1) nur die halbe Kurtaxe zu entrichten.

(3) Von ortsfremden Personen, die zwar nicht im Kurbezirk nächtigen, aber zur Benützung der Kurmittel vorübergehend den Kurbezirk aufsuchen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.

(4) Von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung innerhalb des Kurbezirkes nächtigen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten