Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 02.03.2023

Gesetze 1-4 von 4

8 Paragrafen zu Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) aktualisiert


§ 1 EuWEG Führung der Europa-Wählerevidenz

(1)Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.(2)Absatz 2Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkung... mehr lesen...


§ 2 EuWEG Voraussetzungen für die Eintragung

(1)Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind undIn die Europa-... mehr lesen...


§ 6 EuWEG Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

(1)Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben... mehr lesen...


§ 9 EuWEG Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1)Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswa... mehr lesen...


§ 11 EuWEG Behörden im Berichtigungsverfahren

Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingela... mehr lesen...


§ 20 EuWEG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 12 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.... mehr lesen...


Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) Fundstelle

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl. I Nr. 54/2003 (NR: GP XXII IA 81/A AB 162 S. 28. BR: 6798 AB 6803 S. 700.)BGBl. I Nr. 90/2003 (NR: GP XXII IA 171/A, 95/A und 17/A AB 163 S. 32. BR: 6860 und 6861 AB 6864 S. 701.)BGBl. I Nr. 28/2007 (NR: GP XXIII ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.03.23

1 Paragraf zu Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG) aktualisiert


§ 3 ZaBiStaG

Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen. mehr lesen...


Aktualisiert am 02.03.23

2 Paragrafen zu Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL (K-GOL) aktualisiert


§ 21a K-GOL

Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters und der Authentizität seiner Handlung treten. mehr lesen...


Aktualisiert am 02.03.23

7 Paragrafen zu NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO 2010) aktualisiert


§ 6 NÖ LMKGVO 2010

Die Regelungen des Abs. 3 finden keine Anwendung. mehr lesen...


§ 5 NÖ LMKGVO 2010

Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,80. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG. mehr lesen...


NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO 2010) Fundstelle

LGBl. Nr. 43/2017LGBl. Nr. 83/2021LGBl. Nr. 86/2021LGBl. Nr. 87/2022LGBl. Nr. 15/2023 mehr lesen...


Aktualisiert am 02.03.23
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