Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 15.12.2021

Gesetze 1-2 von 2

3 Paragrafen zu Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) aktualisiert


§ 73 BMSVG Inkrafttreten

(1) § 30 Abs. 2 Z 6, § 30 Abs. 3 Z 9, § 31 Abs. 1 Z 5 und die Anlagen 1 und 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.(2) § 14 Abs. 4 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(3)... mehr lesen...


§ 30 BMSVG Veranlagungsvorschriften

(1) Die BV-Kasse hat die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehme... mehr lesen...


§ 31 BMSVG Bewertungsregeln

(1) Die der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:1.auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;2.Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mitt... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.12.21

3 Paragrafen zu Bausparkassengesetz (BSpG) aktualisiert


§ 18 BSpG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag ... mehr lesen...


§ 2 BSpG Geschäftsgegenstand

(1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:1.das Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,2.das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung vona)Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparver... mehr lesen...


§ 4 BSpG

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:1.die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.12.21
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