§ 4 BSpG

Bausparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,

2.

die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,

3.

die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen unter Anführung der Mindestwartezeit sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme; die Mindestwartezeit darf 18 Monate nicht unterschreiten,

4.

die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,

5.

die Voraussetzungen, unter denen

a)

ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,

b)

die Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,

6.

die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,

7.

den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,

8.

die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.

(2) Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.

(3) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.

Stand vor dem 10.12.2021

In Kraft vom 05.12.1997 bis 10.12.2021

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,

2.

die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,

3.

die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen unter Anführung der Mindestwartezeit sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme; die Mindestwartezeit darf 18 Monate nicht unterschreiten,

4.

die Sicherstellung der Darlehen und der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5,

5.

die Voraussetzungen, unter denen

a)

ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,

b)

die Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,

6.

die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,

7.

den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,

8.

die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.

(2) Die Bausparkasse hat auf Verlangen dem Interessenten am Abschluß eines Bausparvertrages ihre aktuellen Tarifangebote in übersichtlicher Form und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft auszuhändigen. Die aktuellen Tarifangebote haben auch die jeweils gültige Effektivverzinsung für Bauspareinlagen, allenfalls angegeben an Hand eines repräsentativen Beispiels, zu enthalten. In die Berechnung der Effektivverzinsung sind Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauspareinlagen verlangt werden, einzubeziehen.

(3) Jede Werbung über die Bereitschaft zum Abschluß eines Bausparvertrages hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz für Bauspareinlagen enthält - die jeweils gültige Effektivverzinsung gemäß Abs. 2, allenfalls an Hand eines repräsentativen Beispiels, anzugeben.

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