Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 09.09.2021

Gesetze 1-1 von 1

2 Paragrafen zu Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG (K-BuG) aktualisiert


§ 5 K-BuG

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs. 3 LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlic... mehr lesen...


§ 3 K-BuG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 13 GewO 1994 nicht gegeben sind und eine Bestätigung der Gemein... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.21
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