§ 5 K-BuG

Kärntner Buschenschankgesetz - K-BuG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.

(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995§ 2 Abs. 3 LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.

(3) Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen sind nicht gestattet.

(4) Buschenschankberechtigte haben wäh­rendwährend der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Namen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.08.2021

(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist nur in der Zeit zwischen 9.00 und 23.00 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.

(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995§ 2 Abs. 3 LAG, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.

(3) Das Halten von Spielen, der Betrieb von Musik- und Spielautomaten und das Abhalten von Tanzveranstaltungen in den Ausschankräumen oder allfälligen sonstigen Betriebsflächen sind nicht gestattet.

(4) Buschenschankberechtigte haben wäh­rendwährend der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal eine Tafel mit dem Namen des Buschenschankberechtigten anzubringen. Zur Führung einer Bezeichnung wie „Bäuerliche Buschenschenke“ oder „Bäuerliche Buschenschank“ oder einer entsprechenden Bezeichnung sind ausschließlich Buschenschankberechtigte befugt.

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