(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 35/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesr... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Anträge auf Gewährung des Kindergarten-Landesbeitrages gemäß § 38 Abs. 3 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011, die wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 3 lit. f Z... mehr lesen...
(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§ 2 Schulpflichtgesetz 1985) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kinder... mehr lesen...
(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn1.die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,2.d... mehr lesen...
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung festzulegen.(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Art der Führung (§ 1 Abs... mehr lesen...
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf ina)einem allgemeinen Kindergarten 25;b)einem heilpädagogischen Kindergarten zehn;c)einer alterserweiterten Kinderb... mehr lesen...