Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.06.2020

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu Bezügegesetz 1995, Tiroler (T-BG) aktualisiert


§ 14 T-BG Zusammentreffen von Bezügen

§ 16a Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 9 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 16/1994, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß insgesamt das Amtseinkommen zuzüglich Auslagenersatz eines Mitgliedes der Landesregierung nicht überschritten werden darf. mehr lesen...


§ 13 T-BG Sonderbestimmungen für den Landeshauptmann

(1) Gebühren dem Landeshauptmann ein Ruhebezug nach bundesrechtlichen Vorschriften und ein Ruhebezug als ehemaligem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung nach diesem Gesetz, so ist der nach diesem Gesetz gebührende Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das der nach bundesrechtlich... mehr lesen...


§ 12 T-BG Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 12a bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 28. Februar 1998 liegen. mehr lesen...


§ 9 T-BG § 9

(1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und beso... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.06.20
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