§ 12 T-BG Zeitlicher Geltungsbereich

Bezügegesetz 1995, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999

Mitgliedern der LandesregierungDie §§ 12a bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die ohne Anspruch auf Ruhebezug (§ 11) ausscheiden, ist nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr auf die Dauer von drei Monaten, von mindestens zwei Jahren auf die Dauer von sechs Monaten, von mindestens drei Jahren auf die Dauer von neun Monaten, von mindestens vier Jahren auf die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen im Monatdem Ablauf des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen weiterzugewähren28. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Landesregierung deshalb ausscheidet, weil es zum Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages oder zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft oder zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wirdFebruar 1998 liegen.

Stand vor dem 28.02.1998

In Kraft vom 19.04.1995 bis 28.02.1998

Mitgliedern der LandesregierungDie §§ 12a bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die ohne Anspruch auf Ruhebezug (§ 11) ausscheiden, ist nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr auf die Dauer von drei Monaten, von mindestens zwei Jahren auf die Dauer von sechs Monaten, von mindestens drei Jahren auf die Dauer von neun Monaten, von mindestens vier Jahren auf die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen im Monatdem Ablauf des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen weiterzugewähren28. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Landesregierung deshalb ausscheidet, weil es zum Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages oder zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft oder zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wirdFebruar 1998 liegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten