(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.(2) Ist der Gemeindebedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so... mehr lesen...
(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenna)die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt undb)er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind di... mehr lesen...