§ 8 GBed.-NBV.

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenn

a)

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Für dieDer Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel, das fürauf den Gemeindebediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrundezulegenKalendermonat bezogenen anteiligen Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg zugrunde zu legen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a genannte Mindestentfernung gilt nicht für Gemeindebedienstete, für welche die Zurücklegung dieser Wegstrecke infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.

(4) Soweit für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen.

(5) Dem Gemeindebediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt die Fahrtkostenvergütung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort auch für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1991, 86/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 13.12.1991 bis 31.12.2017

(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenn

a)

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Für dieDer Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel, das fürauf den Gemeindebediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrundezulegenKalendermonat bezogenen anteiligen Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg zugrunde zu legen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a genannte Mindestentfernung gilt nicht für Gemeindebedienstete, für welche die Zurücklegung dieser Wegstrecke infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.

(4) Soweit für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen.

(5) Dem Gemeindebediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt die Fahrtkostenvergütung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort auch für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1991, 86/2017

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