§ 16 GBed.-NBV.

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.

(2) Ist der Gemeindebedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, unbeschadetausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Bestimmung desAbwesenheit vom Dienst; Abs. 3, von dem auf die dreimonatige Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Gemeindebedienstete den Dienst wieder antritt bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.

(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Gemeindebedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, von dem auf den Ablaufvom Beginn des letzten Tages dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum EndeAblauf des Monats, in demletzten Tages der Gemeindebedienstete denAbwesenheit vom Dienst wieder antritt.

(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.12.2017

(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.

(2) Ist der Gemeindebedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, unbeschadetausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Bestimmung desAbwesenheit vom Dienst; Abs. 3, von dem auf die dreimonatige Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Gemeindebedienstete den Dienst wieder antritt bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.

(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Gemeindebedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, von dem auf den Ablaufvom Beginn des letzten Tages dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum EndeAblauf des Monats, in demletzten Tages der Gemeindebedienstete denAbwesenheit vom Dienst wieder antritt.

(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2017

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