(1)Absatz einsFür die Errichtung von Mietwohnungen kann neben der Förderung nach § 3 ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 150 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitra... mehr lesen...