(1)Absatz einsDas Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:–Strichaufzählungbis zum 6. Lebensjahr: EUR 625,– (Richtsatz 1)–Strichaufzählungvom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 655,– (Richtsatz 2)–Strichaufzählungvom 10. bis zum 15. Leben... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Errichtung von Mietwohnungen kann neben der Förderung nach § 3 ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 150 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitra... mehr lesen...