(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für1.Ziffer einsExternistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),2.Ziffer 2Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),2a.Ziffer 2 aExt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 5 a, dieser Verordn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.(2)Absatz 2Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem ... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Gastvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn das Mitglied (der Gast)1.Ziffer einszur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr verpflichtet ist oder2.Ziffer 2zur Mitwirkung bei mehr als fünf, aber nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen (Alleinvermittlungsauftrag) zu schließen, ist ungültig.(2)Absatz 2Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigke... mehr lesen...
§ 34.Paragraph 34, Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 35/1998 und BGBl. I Nr. 24/2003 auße... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient1.Ziffer einsder Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.(2)Absatz 2Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur VerlautbarungDas Bundesgesetzblatt römisch II Bundesgesetzblatt römisch II) ist bestimmt zur Verlautbarung1.Ziffer einsder allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;2.Ziffer 2der Verordnungen der Bundesregierung und der Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur VerlautbarungDas Bundesgesetzblatt römisch III Bundesgesetzblatt römisch III) ist bestimmt zur Verlautbarung1.Ziffer einsder Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung1.Ziffer einsder Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Art. 49 Abs. 1 B-VG);der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024 § 0 gültig von 01.01.2004 bis 18.07.2024 Inhaltsverze... mehr lesen...